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Prozesserfolg für Polizisten

Fünf Polizeibeamte der Kreispolizeibehörden Bochum (mit Herne und Witten), Dortmund, Ennepe-Ruhr-Kreis und Wesel haben am Donnerstag (3. 11.2016) vor dem Oberverwaltungsgericht NRW in Münster einen Prozesserfolg gegen das Land als ihren Arbeitgeber erzielt, der für ihre Berufsgruppe im Wach- und Wechseldienst von großer Bedeutung ist. Zum Teil vier Jahre nach dem Start durch die Instanzen in Gelsenkirchen, Arnsberg und Düsseldorf hat der 6. Senat des OVG Münster jetzt festgestellt, "dass ein im Wach- und Wechseldienst tätiger Polizeivollzugsbeamter durch das An- und Ablegen der ihm persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände wie Pistole mit Holster, Reservemagazin mit Tasche, Stahl-Handfessel mit Tragevorrichtung, Reizstoffsprühgerät mit Tragevorrichtung, Tragevorrichtung für den Einsatzmehrzweckstock und Schutzweste vor Schichtbeginn bzw. nach Schichtende über die geschuldete Arbeitszeit hinaus Dienst geleistet hat."

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Im Fall des Klägers aus dem Polizeipräsidium Bochum wie auch der Kläger der übrigen Verfahren "könne sich hieraus möglicherweise ein Ausgleichsanspruch der Kläger ergeben." Sprich: Das Land als Dienstherr muss sich nun überlegen, wie es die Ansprüche der Kläger, denen diese Ansprüche seit Klageerhebung auch rückwirkend zustehen, bei Rechtskraft ausgleichen kann. Und mit Rechtskraft ist wohl zu rechnen, da der 6. Senat die Revision des Landes nicht zuließ.

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Damit ist erst einmal ein für Polizisten im Wach-und Wechseldienst leidiges Thema vom Tisch, das in der Vergangenheit immer wieder die Verwaltungsgerichte beschäftigt hatte. So hatte der 6. Senat in Münster schon 2010 einen klaren Trennungsstrich zwischen dem reinen An- und Ausziehen der Uniform zu Dienstbeginn bzw. Dienstende und dem "übrigen Auf- und Abrüsten bei Polizeibeamten im Wach- und Wechseldienst" gezogen und wurde damals auch vom Bundesverwaltungsgericht in dieser Auffassung bestätigt. Die damalige Klage eines Polizisten aus Münster auf Anerkennung der reinen Umkleidezeit als Arbeitszeit wurde damit abgewiesen, wobei die sogenannten "Rüstzeiten" im Urteil lediglich als Beispiele mit einer Arbeitszeit von sechs Minuten herangezogen worden waren. Jetzt sind sie nach entsprechenden Klagen auch als Arbeitszeit festgeschrieben. (AZ 6 A 2151/14)

| Quelle: OVG Münster / Helge Kondring