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Privathaushalt ist keine GmbH

Mit dem Kündigungsschutz in Kleinbetrieben mit weniger als zehn Mitarbeitern ist es gesetzlich ohnehin nicht weit her. Und trennt sich ein Privathaushalt von seiner hauswirtschaftlichen Angestellten, sieht es damit noch schlechter aus. Vor diesem Hintergrund verhandelte Arbeitsgerichtsdirektor Dr. Sascha Dewender jetzt die Klage einer 16 Jahre lang im Haushalt der Geschäftsführerin der Drüke & Loskill GmbH an der oberen Bahnhofstraße beschäftigten Haushaltshilfe. Zunächst 30 Stunden in der Woche, später nur noch 20 und zuletzt 16 Stunden für einen Monatslohn von rund 850 Euro brutto. Im letzten Herbst "versetzte" die private Arbeitgeberin ihre Haushaltshilfe in das TV-Fachgeschäft, weil der Einsatz im Privathaushalt nicht mehr nötig sei, so die Begründung. Die Angestellte weigerte sich. Erstens sei sie dafür vor 16 Jahren nicht eingestellt worden, und zweitens erwarteten sie dort ganz andere Arbeitszeiten weit vor ihrem gewohnten Arbeitsbeginn um elf Uhr, ließ sie durch ihre Anwältin Decking vortragen. Die Reaktion: Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung am 30. 11.2016. Das aber durch ein Kündigungsschreiben der GmbH, die überhaupt nicht die Arbeitgeberin der privat angestellten Haushaltshilfe war. Und damit kam auch eine Kündigungsfrist von sieben Monaten bis Ende Juni auf den Tisch, wie Richter Dr. Dewender der Arbeitgeberin und ihrem Anwalt Dr. Ilgner als "riskante Kehrseite der Medaille" zu bedenken gab.

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In der Sache selbst konnte er der Klägerin aber auch keine großen Hoffnungen machen und schlug deshalb eine Trennung auf dem Vergleichsweg als Lösung vor: Fristgerechte Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.6.2017, bei Fortzahlung der Bezüge und sofortiger Freistellung sowie wegen des Risikos auf Klägerseite nur die halbe Regelabfindung von 3.420 Euro brutto. Die Höhe der Abfindung stieß aber auf Arbeitgeberseite nicht auf Gegenliebe. Nicht mehr als 1.700 Euro dürften es sein, so Anwalt Dr. Ilgner. Nach Berücksichtigung möglicher Urlaubsgeldansprüche und anteiliger Jahresleistung kamen dann aber noch 300 Euro hinzu. Außerdem kann die Klägerin bei Antritt einer neuen Stelle mit einer Ankündigungsfrist von zehn Tagen vorzeitig aus dem Vertrag ausscheiden und erhält den dann noch offenen Restlohn als zusätzliche Abfindung. (AZ 4 Ca 2988/16)

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| Autor: Helge Kondring