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Neues Verfahren zur Begutachtung der Pflegebedürftigkeit

Am 1. Januar 2017 treten neue gesetzliche Regelungen bei der Pflegeversicherung in Kraft. Mit den neuen Bestimmungen soll vor allem die Situation von Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz - das sind vornehmlich Demenzerkrankte – insbesondere im ambulanten Bereich gestärkt werden.

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„Maßstab bei der Begutachtung der Pflegebedürftigkeit ist ab 1. Januar 2017 der Grad der Selbstständigkeit des Versicherten", so Pflegeberater Markus Siegmann von der Pflegekasse der Knappschaft. "Bisher ist es so, dass die Gutachter vor allem feststellen, wie viele Minuten Hilfe der pflegebedürftige Mensch beim Waschen, Anziehen und bei der Nahrungsaufnahme benötigt. Im Mittelpunkt steht künftig aber die Frage, wie selbstständig der Versicherte bei der Bewältigung seines Alltags ist."

Der Gutachter bewerte, wie selbstständig der Pflegebedürftige bestimmte Aktivitäten umsetzen kann. Der Grad der Selbstständigkeit werde dabei in vier Stufen unterschieden – je nachdem, ob jemand etwas ganz alleine kann, ob er es mit geringer Unterstützung, nur mit umfangreicher Hilfestellung oder gar nicht kann. "Alle Bewertungen des Gutachters fließen in ein Punktesystem ein, mit dem der Pflegegrad errechnet wird. Künftig gibt es statt der bisher drei Pflegestufen fünf Pflegegrade. Die Pflegegrade reichen von Pflegegrad 1 ─ eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit ─ bis Pflegegrad 5 ─ schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die Pflege", sagte Siegmann.

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Das sei etwa bei Menschen mit einer fortgeschrittenen Demenz und körperlichen Einschränkungen der Fall. Zusätzlich treffe der Gutachter Aussagen zur Hilfeplanung sowie zum Bedarf und zu geeigneten Maßnahmen zur Rehabilitation und Prävention.

| Quelle: Knappschaft Bahn See