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Neue Hellmann-Klage vor dem Arbeitsgericht

Vor fast einem halben Jahr endete die arbeitsrechtliche Auseinandersetzung des früheren Geschäftsführers des Marien-Hospitals, Jürgen Hellmann, vor dem Landesarbeitsgericht in Hamm mit einem Vergleich. Hellmann und die St. Elisabeth-Stiftung als Rechtsnachfolgerin der Mitte Februar 2016 durch Rücktritte aufgelösten Stiftung Katholisches Krankenhaus Marien-Hospital hatten mit einem Abfidungsvergleich über die Zahlung von 1,1 Millionen Euro an den bis dahin insgesamt siebenmal fristlos gekündigten Ex-Geschäftsführer mit einem Monatsgehalt von zuletzt 46.250 Euro brutto einen Schlussstrich unter den dreijährigen Rechtsstreit in zwei Instanzen gezogen. Die Stiftung verzichtete auf Rückzahlung von 300.000 Euro angeblich zu Unrecht bezogener Tantiemen, und Jürgen Hellmann nahm seine "Annahmeverzugsklage" auf Zahlung von 946.000 Euro plus Zinsen seit April 2015 zurück (halloherne berichtete).

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Von der LAG-Kammer unter Vorsitz von Dr. Jansen allerdings ausdrücklich ausgeklammert blieb im Juni die Frage der Altersversorgung "nach Maßgabe der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen dem Grunde und der Höhe nach." Und genau diese Frage sorgte jetzt für einen neuen Rechtstreit zwischen der St. Elisabeth-Gruppe und Jürgen Hellmann. Der pocht mit seinem Rechtsanwalt Norbert H. Müller auf seinen am 30. Juni 2007 mit der damaligen Stiftung abgeschlossenen und bis zum 30. November 2019 geltenden "Anstellungs- und Versorgungsvertrag" mit einer Altersversorgungszusage ab 1. Dezember 2019 von monatlich 12.800 Euro.

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Am Donnerstag (8. Dezember) sollte der im Arbeitsgerichtsgesetz § 54,Abs. 5, bindend vorgeschriebene Gütetermin um neun Uhr stattfinden. Doch beide Seiten hatten schon vorher mitgeteilt, dass sie nicht erscheinen würden. Gleichwohl rief Richterin Große-Wilde nach 20 Minuten Wartezeit den Termin auf, stellte fest, "dass niemand erscheint" und brachte das Verfahren "zum Ruhen." Das geht zeitlich aber höchstens für die Dauer von sechs Monaten, in denen eine oder beide Parteien den "Antrag auf Kammertermin" stellen müssen. (AZ 3 Ca 2593/16)

| Autor: Helge Kondring