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Gericht bestätigt Auflösung eines Rechts-Rock-Konzerts

Gut dreieinhalb Jahre nach einem massiven Polizeieinsatz zur Beendigung eines von den Veranstaltern als Wahlkampfkonzert deklarierten Rock-Konzerts am 6.7.2013 in der Partyscheune an der Juliastraße hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am Dienstag die Klage des von Michael Brück vertretenen Landesverbands der Partei Die Rechte auf "Feststellung der Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahme" abgewiesen. Damals hatten 150 Polizeibeamte unter Federführung des NRW-Staatsschutzes das von rund 300 Rechten besuchte Konzert in der angemieteten Partyscheune eines Getränkehändlers aufgelöst.

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Der Staatsschutz hatte die Veranstaltung auflösen lassen, da er davon ausging, dass sie der Unterstützung der im August 2012 verbotenen Vereinigung Nationaler Widerstand Dortmund dienen sollte. Und vor Ort stellte sich nach Berichten von Augenzeugen heraus, dass sich der harte Kern der Dortmunder Neonazi-Szene unter den Zuhörern der in der rechten Szene zugkräftigen Band Sleipnir befand. Die Polizei, die ihre Hundestaffel ebenfalls mitgebracht hatte, umstellte zunächst die Halle und forderte dann noch Verstärkung an, um jeden einzelnen Konzertbesucher zu überprüfen. Der ebenfalls in der Halle anwesende Landesvorsitzende der Partei beharrte trotz der vorherigen Werbung für das Konzert "zur Solidarität für die im August 2012 verbotene Vereinigung von gewaltbereiten Autonomen Nationalisten" auch später noch auf seinem Standpunkt, dass dieses lange vom Austragungsort her geheim gehaltene Konzert nur eine Parteiveranstatung gewesen sei.

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Das blieb auch jetzt vor der 14. Kammer des Verwaltungsgerichts unter Vorsitz von Vize-Präsident Herfort nicht ganz aufgeklärt, spielte aber im Nachhinein auch keine entscheidende Rolle. "Die Kammer ist zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich nicht um eine Versammlung gehandelt hat, sodass statt Versammlungsrecht das Polizeirecht anzuwenden war." Zwar konnte das Gericht "nicht eindeutig feststellen, dass es sich wirklich um ein Solidaritätskonzert für die verbotene Vereinigung Nationaler Widertand Dortmund handelte. Es spricht viel dafür, dass es tatsächlich eine Werbeveranstaltung für die Partei Die Rechte war." Die Beendigung des Konzerts sei aber rechtmäßig gewesen, "da die Polizei aufgrund einer Anscheinsgefahr gehandelt hat und zum Zeitpunkt der Auflösung der Veranstaltung davon ausgehen durfte, dass es sich um ein Solidaritätskonzert für die verbotene Vereinigung handelte," wie es in der ersten Urteilsbegründung hieß. (AZ 14 K 3390/13).

| Autor: Helge Kondring