halloherne.de

lokal, aktuell, online.

Filialleiter tauschte Kassenbons gegen Bargeld

Herne/Hagen. Erhebliche Inventurdifferenzen in der Hagener Filiale des Herner Textilunternehmens Steilmann-Boecker Fashion Point zwischen Herbst 2012 und Spätherbst 2014 brachten es an den Tag: Mit fingierten Umtauschaktionen hatte sich ein Mitarbeiter nach vorsichtigen Schätzungen des Arbeitsgebers rund 130.000 Euro ergaunert. Der dafür Verantwortliche soll der seit rund 13 Jahren beschäftigte Filialleiter M. aus Herne gewesen sein, wie Assessor Dr. Schipprowski vom Arbeitgeberverband der Textilindustrie jetzt dem neuen Herner Arbeitsgerichtsdirektor Dr. Sascha Dewender an dessen erstem Verhandlungstag vortrug. Dort hatte M. mit Rechtsanwalt König Kündigungsschutzklage erhoben, nachdem das Herner Unternehmen ihm Mitte Dezember nach vorheriger Anhörung den Stuhl fristlos vor die Tür gesetzt und gleichzeitig auch Strafanzeige wegen Veruntreuung und Unterschlagung erstattet hatte. In der Anhörung hatte M. die Veruntreuung von 7.000 Euro auch eingeräumt, später aber selbst Anzeige gegen Unbekannt wegen räuberischer Erpressung erstattet. Ein unbekannter Täter soll ihn wiederholt bedroht und ihm das ergaunerte Geld abgenommen haben. Zur arbeitsrechtlichen Seite trug Dr. Schipprowski weiter vor, der Kläger habe immer wieder Kunden nach ihrem Einkauf von Garderobe ohne Kassenbon in der Tüte nach Hause geschickt bzw. den Kassenbon kopiert, wenn Kunden auf dem Beleg bestanden. Diese Kassenbons seien in der Regel eine Woche später mit erfundenen Käufer-Unterschriften gegen Bargeld umgetauscht worden.

Anzeige: Glasfaser in Crange

Klägeranwalt König, dem der siebenseitige Schriftsatz der Arbeitgeberseite erst kurz vor dem Gütetermin bekannt wurde, konnte sich deshalb auch noch nicht zu den Vorwürfen gegen seinen ebenfalls zum Termin erschienenen Mandanten einlassen. Da die Ermittlungen der Bochumer Kripo gerade erst zur Übersendung der Protokolle an die Staatsanwaltschaft geführt hätten, habe er noch keine Möglichkeit gehabt, die Akten einzusehen. Richter Dr. Dewender gab der Arbeitgeberseite zu bedenken, "dass nicht jede Inventurdifferenz dem Kläger angelastet werden kann." Gleichwohl sei eine eingeräumte Schadenssumme von 7.000 Euro schon erheblich. Die obligatorische Frage nach einer vergleichsweisen Lösung fand auf der Arbeitgeberseite grundsätzlich ein offenes Ohr. Das jedoch nur unter der Bedingung, dass der bis Ende Februar wohl feststehende Schaden zu Lasten des Unternehmens ohne Berücksichtigung des Ausgangs des laufenden Strafverfahrens vom Kläger wieder gut gemacht werde. Jetzt muss das Arbeitsgericht Ende April wohl in Kammerbesetzung über die Klage entscheiden. Bis dahin wird es wohl auch Licht am Ende des strafrechtlichen Ermittlungstunnels geben. (AZ 4 Ca 22/15).

Anzeige: Spielwahnsinn 2024
| Autor: Helge Kondring