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Arbeitsgericht hebt Jörg Krügers Kündigung auf

Bittere Pille für Betreiberin von Flora Marzina

Die arbeitsrechtliche Auseinandersetzung um die Kündigung von Haustechniker Jörg Krüger, gleichzeitig Betriebsratsvorsitzender der Senioren-Wohnanlage Flora Marzina mit rund 120 Arbeitsplätzen in Wanne, ist zumindest erstinstantzlich zu Ende. Die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Herne unter Vorsitz von Richterin Marlies Rohkämper-Malinowski stellte am Mittwoch (24.8.2016) "fest, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis nicht durch die von der Beklagten (MK-Kliniken Berlin) mit Schreiben vom 28. Januar 2016 ausgesprochene Kündigung aufgelöst worden ist".

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Jörg Krüger, zusammen mit seinem Vertreter Jurij Schmidt im Betriebsrat für die Haustechnik in der Wohnanlage zuständig, hatten Ende Januar die fristgerechte Kündigung zum 31. März 2016 mit der Begründung bekommen, ihr Arbeitsplatz falle wegen der Stilllegung ihrer Abteilung weg, und die Aufgaben der bisherigen Kleinabteilung übernehme der Immobilien Service Deutschland (ISD). Die beiden Betroffenen, die nicht allein mit ihrer Vermutung dastanden, dass durch die Schließung ihrer Abteilung auf kaltem Wege die Leitung des Betriebsrats abserviert werden solle (wir berichteten mehrfach), zogen mit dem Wittener Arbeitsrechtler Rainer Blömke vor das Arbeitsgericht. Dort verteidigte der am Mittwoch verhinderte MK-Anwalt Naujoks die Kündigungen wegen der Schließung durchgängig als "rein unternehmerische Entscheidung, die umgesetzt werden musste, was der Arbeitgeber auch durfte."

Durfte er nicht, wie die Kammer am Mittwoch im äußerst warmen Sitzungssaal vor zahlreichen Zuhörern begründete. Arbeitgeberin MK-Kliniken, die mit ziemlicher Sicherheit gegen dieses Urteil Berufung beim Landesarbeitsgericht Hamm einlegen wird, muss ihren ungeliebten Betriebsratsvorsitzenden bis dahin allerdings auch weiterbeschäftigen.

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Zweite Feststellung der Entscheidung: "Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den vertraglichen Bedingungen im technischen Hausmeisterdienst bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen." Und drittens die Feststellung, "dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits trägt." AZ 1 Ca 242/16

| Autor: Helge Kondring