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Betriebsratswahl bei Decathlon "unwirksam"

Betriebsratswahlen in Unternehmen mit Schichtbetrieb müssen nicht nur so abgehalten werden, dass jeder Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, seine Stimme in die Urne zu werfen. Bei den Vorbereitungen muss der Wahlvorstand auch dafür sorgen, dass jedem Arbeitnehmer zeitlich die Möglichkeit eingeräumt wird, einen Wahlvorschlag einzureichen. Diese Erfahrung musste jetzt der siebenköpfige und am 25./26. April 2014 gewählte Betriebsrat der Sportspezial-Vertriebs GmbH Decathlon an der Holsterhauser Straße vor dem Arbeitsgericht machen.

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Nach Beschwerden aus der Belegschaft über den mit 14 Uhr zeitlich zu früh bemessenen Abgabeschluss für Wahlvorschläge am letzten Tag der zweiwöchigen Abgabefrist habe er aus Sorge darüber, "dass alles auch wirklich fair abläuft", mit Hilfe von Rechtsanwalt Zahn beim Arbeitsgericht ein Beschlussverfahren angestrengt, um die Betriebsratswahl für "unwirksam" erklären zu lassen, schilderte Filialleiter Klatt die Entstehungs-Geschichte des Verfahrens.

Und in diesem Punkt, der höchst selten die Arbeitsgerichte beschäftigt, wie Richterin Große-Wilde bei der Vorbereitung festgestellt hatte, neigt die Rechtsprechung zu einer "formalistischen Sichtweise". So zuletzt nachzulesen in einer rechtskräftigen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hessen.

Im konkreten Fall war das Sporthaus mit seinen rund 140 Beschäftigten am fraglichen Tag bis 20 Uhr geöffnet, und außerdem stand noch ein zwar angekündigter aber dann doch nicht eingereichter Wahlvorschlag einer Liste mit dem Namen "Teamplayer" aus. Außerdem, so der Filialleiter ergänzend, hatten an diesem Tag einige Mitarbeiter ihren Dienst um 14 Uhr noch gar nicht angetreten. Betriebsratsanwalt Mrowka verwies zwar auf ältere Rechtsprechung mit dem Tenor, dass es ausreiche, wenn "die überwiegende Mehrheit" der Mitarbeiter die Möglichkeit hätte, einen Wahlvorschlag einzureichen, konnte aber damit die Kammer nicht überzeugen.

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Die stellte bei Auslotung des Klimas zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer-Vertretung als möglichem Motiv für das Verfahren aber fest, dass man sich eigentlich nicht gram ist, sondern diese Frage lediglich durch einen Spruch klären lassen will. Und der lautete nach kurzer Beratung "unwirksam". Damit ist der Betriebsrat aber noch nicht aufgelöst, sondern kann noch Beschwerde beim Landesarbeitsgericht in Hamm einlegen. (AZ 3 BV 18/14)

| Autor: Helge Kondring