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Abmahnung wegen Teilnahme an Betriebsratssitzung

Die zweite Kammer des Arbeitsgerichts unter Vorsitz von Richter Kallenberg hat am Dienstag (19.7.2016) eine Abmahnung der Marseille-Kliniken AG Berlin aufgehoben, die die Arbeitgeberin der im Wohnpark Flora-Marzina tätigen Mitarbeiterin und Betriebsrätin Sigrid Walinski wegen Teilnahme an einer außerordentlichen Betriebsratssitzung am 2. März ausgesprochen hatte.

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Auf der Tagesordnung der Sitzung stand die Gründung eines Wirtschaftsausschusses, in den der Betriebsrat ein Mitglied aus dem Pflegebereich entsenden wollte. Betriebsrätin Walinski, die eine Woche vorher schon die Teilnahme an einer normalen Betriebsratssitzung wegen der angespannten Personalsituation abgesagt hatte, sprach sich für die Sitzung am 2. März mit ihrer Wohnbereichsleitung ab und erklärte sich schriftlich bereit, im Notfall auch sofort die Sitzung zu verlassen, was nicht nötig wurde. Das bewahrte sie gleichwohl nicht vor einer Abmahnung "wegen Gefährdung der Betreuung und Versorgung ihr anvertrauter Personen," wie jetzt vor Gericht von Rechtsanwalt Bühler noch einmal mit der personellen Notsituation im Wohnbereich am Sitzungstag begründet wurde.

Diese Situation, so Rechtsanwalt Blömke als Vertreter der Betriebsrätin aber auch des Betriebsrats insgesamt, sei bei dieser Arbeitgeberin der Normalfall und könne wohl kaum dazu führen, dass deswegen keine Betriebsratssitzungen mehr stattfinden könnten. "Hier wird das Personal jetzt auch noch für die knappe Situation im Personalbereich verantwortlich gemacht," bewertete der Anwalt die Argumentation auf der Arbeitgeberseite.

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Die bestand gleichwohl auf einer Entscheidung, "denn auch eine abstrakte Gefährdung ist eine Gefährdung," ruderte Anwalt Bühler nur etwas zurück. Der Beschluss, gegen den noch Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Hamm zulässig ist, war eindeutig: Die Abmahnung muss entfernt werden. (AZ 2 BV 8/16)

| Autor: Helge Kondring